Personenbeförderungsschein

Personenbeförderungsschein

16. Mai 2021 | Von Tim Ruhoff

Für den gewerblichen Transport von Personen ist es zwingend notwendig, dass der Fahrer über einen Personenbeförderungsschein verfügt. Welche Arten von Personenbeförderungsscheinen es gibt, wer ihn benötigt und was er kostet, darauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Gesetzliche Grundlagen zum Personenbeförderungsschein

Gemäß § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) benötigt man für den gewerblichen Transport von Personen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Laut dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallen darunter:
-Taxifahrer
-Krankenwagenfahrer
-Pkw-Fahrer im Linienverkehr oder im Touristikbereich
-Mietwagen- und Limousinenfahrer, die gegen Entgelt arbeiten
-Fahrer für Behindertentransporte und Schülerverkehr
-Fahrer, die im Rahmen des freiwilligen Dienstes Personen befördern

Wer keinen Personenbeförderungsschein besitzt und dennoch gewerblich Personen befördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgeldes beträgt 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Diese Strafe droht ebenfalls dem Fahrzeughalter, wenn er es zulässt, dass sein Fahrzeug von einer Person ohne gültigen Schein für die Personenbeförderung genutzt wird.

Gesetzliche Grundlagen zum Personenbeförderungsschein
Gesetzliche Grundlagen zum Personenbeförderungsschein

Arten von Personenbeförderungsscheinen

Bei einem Personenbeförderungsschein (P-Schein) unterscheidet man zwischen einem großen und einem kleinen P-Schein. Der kleine Schein reicht für Fahrer von Krankenwagen oder Mietwagen aus. Taxifahrer hingegen benötigen den großen Schein, weswegen er auch umgangssprachlich Taxischein genannt wird. Der große und der kleine Personenbeförderungsschein unterscheiden sich in Umfang und in den Anforderungen der Ortskundeprüfung. Diese sind bei dem großen Schein deutlich komplexer. Der Schein wird für fünf Jahre ausgestellt. Der Zeitraum für die Ausstellung kann bis zu acht Wochen betragen.

Ab wann Personenbeförderungsschein

Ein P Schein kann ab einem Alter von 21 Jahren erworben werden. Wird der Schein im Bereich des Krankentransportes benötigt, beträgt das Mindestalter 19 Jahre.

Der Schein ist für die Fahrer wichtig, die gewerbsmäßig Personen befördern. Nimmt eine Person beispielsweise eine andere Person über eine Mitfahrzentrale mit, so ist dies keine gewerbliche Tätigkeit und auch kein Schein notwendig.

Personen, die über einen Busführerschein der Führerscheinklasse D oder D1 verfügen, brauchen ebenfalls keinen Schein. Krankenwagenfahrer der Bundeswehr und des Katastrophenschutzes sind von der Pflicht einen Personenbeförderungsschein zu besitzen, ausgenommen.

Voraussetzungen für die Personenbeförderung

Personen, die einen Personenbeförderungsschein beruflich erwerben möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für den Antrag müssen sie eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis vorweisen oder ein anderes anerkanntes Dokument zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Ferner müssen sie seit zwei Jahren einen Führerschein der Klasse B besitzen sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Das Mindestalter, was vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 21 Jahre. Nur für Krankentransporte ist dieses Alter auf 19 Jahre gesenkt worden. Zudem wird ein ärztliches Gutachten benötigt, welches die geistige und körperliche Eignung bescheinigt sowie ein Gutachten von einer augenärztlichen Untersuchung. Des Weiteren muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Krankenwagenfahrer müssen zusätzlich noch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs beifügen. Wie bereits oben beschrieben, haben Taxifahrer zusätzlich noch eine Prüfung über ihre Ortskenntnisse abzulegen.

Für die Verlängerung des Personenbeförderungsscheins nach fünf Jahren muss ein aktueller Sehtest und ein ärztliches Attest über die physische und psychische Eignung vorgelegt werden. Ferner ist wieder ein gültiges Ausweisdokument sowie ein polizeiliches Führungszeugnis einzureichen. Zudem muss mit Auszügen aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister aus Flensburg dargelegt werden, dass keine Verstöße vorliegen. Personen über 60 Jahren müssen ihre Fahrtüchtigkeit mit einem betriebs- und arbeitsmedizinischen Gutachten nachweisen.

Der Schein wird nicht verlängert, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und/oder Geldstrafen aufgrund des Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetzes verhängt worden sind.

Beantragung des P-Scheins

Ein P Schein ist bei der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Fahrers zu beantragen. Sind im Verkehrsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mehr als fünf Punkte eingetragen, wird der Antrag abgelehnt. Ferner dürfen auch keine Verstöße mit Bußgeldern aus dem Personenbeförderungsgesetz vorliegen, dies würde ebenfalls zu einer Ablehnung führen.

Die Bearbeitungszeit des Antrags beträgt ca. 6-8 Wochen. Dies gilt ebenso für die Beantragung der Verlängerung. Daher sollte der Fahrer vor Ablauf der fünf Jahre rechtzeitig die Verlängerung einreichen.

Beantragung des P-Scheins
Beantragung des P-Scheins

P Schein Kosten

Die Kosten für einen P Schein betragen insgesamt bis zu 300 Euro. Die Stellung des Antrages kostet zwischen 40 und 60 Euro. Der Preis für ein Führungszeugnis liegt bei 13 Euro. Zusätzlich betragen die Kosten für die ärztliche Bescheinigung und die Gesundheitsprüfungen zwischen 80 und 160 Euro. Taxifahrer, die die Ortskenntnisprüfung ablegen müssen, zahlen noch weitere 40 bis 60 Euro.

Bei der Verlängerung des Scheins fallen für die Neuerteilung nach fünf Jahren wiederum Kosten in Höhe von ca. 200 Euro an.

Fuhrparkmanagement

Das Fuhrparkmanagement muss sehr genau überprüfen, dass die Fahrer über die Berechtigung zur Personenbeförderung verfügen und das die Erlaubnis noch gültig ist. Insbesondere bei der Verlängerung nach fünf Jahren ist zu berücksichtigen, dass diese rechtzeitig erfolgt, da die Bearbeitungszeit 6-8 Wochen betragen kann. Über eine Fuhrparkmanagementsoftware kann der Fuhrparkleiter an solche Termine rechtzeitig erinnert werden.

Zudem muss beachtet werden, dass die Fahrer gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) unterwiesen worden sind. Gemäß § 36 DGUV Vorschrift 70 ist jeder Nutzer eines Fahrzeugs vor Fahrtantritt dazu verpflichtet, das Fahrzeug zu kontrollieren, zum Beispiel Überprüfung der Füllstände von Kühlflüssigkeit, Kraftstoff, Motoröl oder die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Beleuchtung. Ferner ist zu kontrollieren, ob sich im Fahrzeug ein Warndreieck, eine Warnweste und der Verbandskasten befinden.

Fazit

Wer gewerbsmäßig Personen befördert, kommt um die Beantragung eines Personenbeförderungsscheins nicht herum. Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird. Da neben den Kenntnissen auch Atteste über die gesundheitliche Eignung sowie weitere amtliche Dokumente vorgelegt werden müssen, ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig mit den Voraussetzungen für den P-Schein zu beschäftigen.