Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften

16. Mai 2021 | Von Tim Ruhoff

Dem Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit kommt eine große Bedeutung zu. Um diese Bereiche zum Schutz der Arbeitnehmer zu regeln, wurden seitens der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zahlreiche Vorschriften erlassen, an die sich Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer halten muss, ansonsten drohen empfindliche Konsequenzen. Welche Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheits-Regelungen im Rahmen eines Fuhrparkmanagements zu beachten sind, wer die Verantwortung trägt und was die Konsequenzen bei einem Verstoß sind, darauf soll nachfolgend eingegangen werden.

Definition Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erlassen. Sie befassen sich mit den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die erlassenen DGUV Vorschriften sind rechtlich bindend und die darin beschriebenen Regeln und Pflichten von Arbeitgeber und den Versicherten einzuhalten.

Was sind Unfallverhütungsvorschriften?

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Regeln und Richtlinien für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Betrieb und am Arbeitsplatz. Insgesamt gibt es 84 UVV-Vorschriften. Die Regeln sind mit dem Arbeitsschutzgesetz verknüpft, sodass sie auch verpflichtend umgesetzt werden müssen. Das Ziel der UVV-Vorschriften ist die Prävention. Gefahren am Arbeitsplatz sollen vorgebeugt, Arbeitsunfälle vermieden und Berufskrankheiten verhindert werden.

Die in den UVV-Vorschriften definierten Schutzmaßnahmen für den Arbeitsplatz und den Betrieb sind sehr weitreichend. So wird den Unternehmen vorgeschrieben, welche arbeitsmedizinischen Maßnahmen und Untersuchungen sie anbieten müssen. Dazu gehört beispielsweise die Ausbildung der Ersthelfer in einer festgelegten Anzahl, um eine schnelle Hilfe vor Ort gewährleisten zu können

Was sind Unfallverhütungsvorschriften?
Was sind Unfallverhütungsvorschriften?

Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark

Neben den allgemeinen UVV-Vorschriften, die auf alle Betriebe zutreffen, gibt es auch spezielle UVV-Vorschriften für Firmenfahrzeuge. Müssen Arbeitnehmer beruflich veranlasst ein Fahrzeug führen, stellt dies einen Teil ihres Arbeitsplatzes dar, da das Fahrzeug als Arbeitsmittel bewertet wird. Wie über jedes andere Arbeitsmittel auch, zum Beispiel das Bedienen einer Maschine, müssen Arbeitnehmer im Umgang mit dem Fahrzeug unterwiesen werden. Dies betrifft zum einen die Erstunterweisung bei der erstmaligen Benutzung des Fahrzeugs sowie deren jährliche Wiederholung.

Pflichten des Fuhrparkleiters

Die Umsetzung der UVV-Vorschriften ist zunächst einmal die Pflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Pflichten zu übertragen. Die UVV-Vorschriften bezüglich des Fuhrparks können daher auch an den Fuhrparkleiter delegiert werden. Die Aufgabe des Arbeitgebers bleibt es aber weiterhin, den Fuhrparkleiter regelmäßig zu kontrollieren, ob er seine Arbeit gewissenhaft ausführt. Somit kann der Arbeitgeber seine Verantwortung nicht zu 100 Prozent übertragen. Aufgrund der Delegationsmöglichkeit der UVV-Vorschriften kann der Fuhrparkleiter die Unterweisung der Arbeitnehmer im Umgang mit den Fahrzeugen durchführen und sie über die Gefahren sowie einen fachgerechten Umgang belehren. Diese Unterweisung der Mitarbeiter hat sowohl vor der ersten Fahrt zu erfolgen als auch jährlich wiederholt zu werden.

Bei der Unterweisung kommt es auch nicht darauf an, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt. Sobald ein Fahrzeug mehr als 8 Kilometer pro Stunde fahren kann, finden die UVV-Vorschriften Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Pkw oder einen Stapler handelt. Dies bedeutet, dass auch seitens des Fuhrparkleiters eine Einweisung der Mitarbeiter sowie eine jährliche Wiederholung zu erfolgen hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug einem Mitarbeiter direkt zugewiesen worden ist oder ob es sich um ein Poolfahrzeug handelt. Für jedes Fahrzeug besteht die Pflicht, diese Unterweisung gemäß den UVV-Vorschriften durchzuführen.

Pflichten des Fahrers

Doch die UVV-Vorschriften beinhaltet nicht nur Pflichten für den Fuhrparkleiter, sondern ebenso für die Fahrer. Gemäß § 36 Abs. 1 der Vorschrift 70 ist der Fahrer vor Fahrtantritt verpflichtet, sein Fahrzeug auf Mängel und Schäden zu kontrollieren. Dazu hat der Fahrer zu überprüfen, ob die Beleuchtung funktioniert und die Reifen in Ordnung sind. Ferner sind die Füllstände für Motoröl, Kraftstoff und Kühlflüssigkeit zu kontrollieren. Auch gehört zu dem Check, ob sich der Verbandskasten, das Warndreieck sowie die Warnweste im Fahrzeug befinden und funktionsfähig sind. Anhand von Checklisten kann für so eine Prüfung gewährleistet werden, dass kein Kontrollpunkt vergessen wird und zugleich erfolgt eine Dokumentation als Nachweis.

Der Fahrer hat das Fahrzeug zu überprüfen, egal ob es sein eigener Dienstwagen ist oder ob es sich um ein Poolfahrzeug handelt.

Pflichten des Fahrers
Pflichten des Fahrers

Überprüfung durch einen Sachkundigen

Alle gewerblich genutzten Fahrzeuge müssen einmal jährlich geprüft werden, ob sie sich in einen arbeits- und betriebssicheren Zustand befinden. Die Prüfung hat gemäß der Unfallverhütungsvorschrift durch eine Person zu erfolgen, die durch eine Ausbildung dazu befähigt ist. Der Sachkundige muss die aktuellen UVV-Vorschriften kennen und über Wissen zu den fachlichen Anforderungen, Normen und Richtlinien verfügen. Dabei kann der Sachkundige intern dazu befähigt worden sein oder die Fahrzeuge werden durch einen externen Sachkundigen überprüft. Insbesondere bei großen Fuhrparks bietet es sich an, intern einen Mitarbeiter zum Sachkundigen auszubilden. Kleine und mittlere Unternehmen können die Kontrolle durch externe Sachverständige durchführen lassen. Diesen Service bieten Autohäuser, Werkstätten oder der TÜV an.

Nachweis UVV Prüfung

Jede UVV Prüfung die erfolgt ist, muss dokumentiert werden. Nur so kann bei einer Überprüfung nachgewiesen werden, dass die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz beachtet worden ist. Der Nachweis erfolgt mittels eines Prüfberichtes. In diesem Prüfbericht müssen alle Maßnahmen zur Einhaltung der UVV-Vorschriften aufgeführt sein. Auf diese Weise dient der Prüfbericht sogleich als Checkliste zur Unterstützung bei der Durchführung der Kontrolle. Was genau der Prüfbericht beinhalten muss, ist abhängig von dem jeweiligen Fahrzeug und dem Einsatzort. Der Prüfbericht muss vom Fuhrparkleiter abgenommen und vom Unternehmen geprüft werden.

Delegation der Verantwortlichkeiten

Die Umsetzung und Kontrolle der UVV-Vorschriften obliegt dem Arbeitgeber. Jedoch ist es wirklichkeitsfremd, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, alle Fahrzeuge zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die UVV-Vorschriften eingehalten werden. Daher kann der Arbeitgeber diese Verantwortung an eine dritte Person übertragen. Dies betrifft vor allem die Unterweisung der Fahrer. In den meisten Fällen überträgt der Arbeitgeber die Kontrolle der Einhaltung der UVV-Vorschriften an den Fuhrparkleiter. Theoretisch ist aber auch eine Beauftragung jedes anderen Mitarbeiters möglich. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Person sorgfältig auswählt. Dazu hat er die in § 13 Arbeitsschutzgesetz aufgelisteten Bedingungen zu beachten:

-Die beauftragte Person muss zuverlässig sein
-Die beauftragte Person muss über die notwendige Fachkunde verfügen
-Die Person ist schriftlich mit der Einhaltung der UVV-Vorschriften zu beauftragen

Hat der Arbeitgeber die Verantwortung der UVV-Vorschriften an einen Dritten übertragen, muss diese Person rechtliche Konsequenzen befürchten, wenn ein Unfall geschieht. Dann ist es in dem Moment wichtig, dass die beauftragte Person nachweisen kann, die UVV-Vorschriften eingehalten zu haben.

Der Arbeitgeber kann somit sein Haftungsrisiko für die Nichteinhaltung der UVV-Vorschriften an die beauftragte Person weiterleiten.

Delegation der Verantwortlichkeiten
Delegation der Verantwortlichkeiten

Konsequenzen bei Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften sind strikt einzuhalten. Die Berufsgenossenschaften überprüfen regelmäßig, ob die UVV-Vorschriften umgesetzt und kontrolliert werden. Beispiele für Konsequenzen aufgrund der Missachtung von UVV-Vorschriften reichen von Bußgeldern bis hin zu Haftstrafen. Dem Arbeitgeber oder dem Fuhrparkleiter drohen bei einem Verstoß gegen die UVV-Vorschriften Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Unter schweren Umständen kann sogar eine Haftstrafe drohen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber durch ein vorsätzliches Verhalten das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet oder wenn der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die UVV-Vorschriften beharrlich wiederholt.

Eine weitere Konsequenz bei der Missachtung der UVV-Vorschriften ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung keine Haftung übernimmt und von ihrer Versicherungspflicht zurücktreten kann. Dies ist auch dann möglich, wenn der Arbeiter keinen Nachweis darüber hat, dass beispielsweise die Fahrerunterweisung regelmäßig durchgeführt wurde. Daher ist die Dokumentation in einem Protokoll so wichtig.

Auch bei der Auswahl der beauftragten Person ist Sorgfalt geboten. Übergibt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung und Umsetzung der UVV-Vorschriften an eine Person, die hierfür fachlich nicht geeignet ist, drohen sogar Bußgelder in Höhe von 1 Million Euro.

Aber auch die Arbeitnehmer haben sich an die UVV-Vorschriften zu halten. Führt beispielsweise ein Fahrer nicht die Überprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt durch, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben von einer Er- bis zu einer Abmahnung. Bei schwerwiegenden oder beharrlichen Verstößen gegen die UVV-Vorschriften kann sogar eine Kündigung drohen.

Fazit

Den Unfallverhütungsvorschriften kommt auch im Bereich der Fuhrparkverwaltung eine große Bedeutung zu. Ziel ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch fachgerechte Nutzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Dazu gibt es zahlreiche UVV-Vorschriften, die die Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eindeutig definieren. Diese UVV-Vorschriften sollten auch unbedingt eingehalten und umgesetzt werden, da bei einem Verstoß sowohl Konsequenzen für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer drohen.