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Elektronische Führerscheinkontrolle - Mitbestimmung des Betriebsrates notwendig?

22. Juli 2022 | Von Tim Ruhoff

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, obliegt diesem ggf. ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zum Thema „Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber“. Welche Funktion der Betriebsrat hat, wann das Mitbestimmungsrecht greift, und wie weit es geht, dazu gibt es viele Fragen. Im Folgenden sollen diesen Fragen beantwortet und Ihnen Tipps an die Hand gegeben werden, wie Sie den Betriebsrat überzeugen können.

Betriebsrätliche Funktion

Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und repräsentiert gegenüber dem Arbeitgeber die Interessen der Belegschaft. Haben Arbeitnehmer Konflikte mit dem Arbeitgeber, steht der Betriebsrat ihnen zur Seite und berät sie. Daneben überwacht der Betriebsrat die Einhaltung von Gesetzen und Regeln, fördert beispielsweise die Gleichberechtigung von Männern und Frauen oder schützt schwerbehinderte Arbeitnehmer vor Benachteiligungen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates ist das Gestaltungsrecht. Für dessen Umsetzung hat der Betriebsrat gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Reihe von Bereichen zugewiesen bekommen, in denen er mitbestimmen darf. Dies betrifft Themen wie Arbeitszeit, Entlohnung oder die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten. Ebenso obliegt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ordnung des Betriebes und beim Datenschutz. Diese Themenfelder werden auch bei einer Führerscheinkontrolle berührt, weswegen eine Mitbestimmung des Betriebsrates in Betracht kommen könnte.

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Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber

Die regelmäßige Kontrolle der Führerscheine seiner Beschäftigten, die ein Firmenfahrzeug führen, ist seitens des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Fahrzeughalter, wenn er eine Person ohne Führerschein sein Fahrzeug fahren lässt. Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen dabei von einer Geldstrafe bis hin zu einer Haftstrafe für den Fahrzeughalter, also dem Geschäftsführer oder dem Vorstand. Auf welche Art und Weise die Führerscheinkontrolle durchgeführt wird, ist gesetzlich nicht definiert. Ob der Arbeitgeber eine manuelle Führerscheinkontrolle durchführt oder diese mittels einer elektronischen Software über einen externen Dienstleister abwickelt, bleibt ihm überlassen.

Elektronische Führerscheinkontrolle und der Betriebsrat

Da der Arbeitgeber die Führerscheinkontrolle regelmäßig durchführen muss, um seinen Halterpflichten nachzukommen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob eine Führerscheinkontrolle durchgeführt wird. Er kann es dem Arbeitgeber also nicht verbieten. Jedoch könnte das Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 BetrVG dahingehend berührt sein, wie die Führerscheinkontrolle durchgeführt wird. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer vor negativen Konsequenzen der Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber zu schützen. Insbesondere ist das Mitbestimmungsrecht dann betroffen, wenn der Arbeitgeber sich, anstatt für die manuelle, für eine elektronische Führerscheinkontrolle, entscheidet. In der elektronischen Führerscheinkontrolle sehen viele Unternehmen einen Vorteil. Die elektronische Lösung erleichtert es dem Fahrzeughalter seinen Kontrollpflichten nachzukommen, da der Verwaltungsaufwand durch die Software deutlich reduziert wird. Diese Zeit- und Ressourcenersparnis ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten von Vorteil. Schließlich müssen sie nicht für jede Kontrolle persönlich vor Ort sein, um ihren Führerschein vorzulegen. Jedoch kann die elektronische Erfassung der Daten, neben den Vorteilen, auch Nachteile für den Arbeitnehmer haben. Für den Betriebsrat ist es wichtig, welche Daten von den Beschäftigten erhoben und wie diese ausgewertet werden können. Insbesondere will der Betriebsrat vermeiden, dass die Daten genutzt werden, um das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen zu können. Bei der Überwachung der Mitarbeiter steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.

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Wie kann das Unternehmen die elektronische Führerscheinkontrolle zusammen mit dem Betriebsrat einführen?

Sofern sich das Unternehmen für eine Software entscheidet, die lediglich die rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Führerscheinkontrolle überprüft, um eine Haftung des Fahrzeughalters zu vermeiden, liegt keine Überwachung der Beschäftigten vor und demnach auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Jedoch könnte die betriebliche Ordnung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen sein und damit das Mitbestimmungsrecht auslösen. Dies ist aber umstritten und es gibt noch keine richterlichen Entscheidungen, die die Mitbestimmung im Rahmen der Führerscheinkontrolle regeln.

Unabhängig davon, ob das Gesetz den Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat mitentscheiden zu lassen, sollte er ihn schon aus eigenem Interesse mit ins Boot holen. Die Beschäftigten, die von der elektronischen Führerscheinkontrolle betroffen sind, könnten genauso Bedenken gegenüber der Softwarelösung haben. Hier hat der Betriebsrat die Funktion, die Bedenken der Beschäftigten kritisch zu prüfen und ihnen diese zu nehmen. Da der Betriebsrat auf Augenhöhe mit den Arbeitnehmern ist, genießt er deren Vertrauen viel mehr als der Arbeitgeber. Erläutert der Betriebsrat den Beschäftigten die Vorteile der elektronischen Führerscheinkontrolle und kann ihnen die Ängste nehmen, ist eine Implementierung einer Software und die Akzeptanz durch die Belegschaft einfacher. Gerade die Bedenken bezüglich der Arbeitnehmerüberwachung können durch den Betriebsrat viel glaubwürdiger ausgeräumt werden.

Immer wieder heikel ist im Zusammenhang mit der elektronischen Führerscheinkontrolle auch das Thema Datenschutz. Nicht alle Softwarelösungen sind auf dem neuesten Stand bezüglich des Datenschutzes. Hier kann der Betriebsrat bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters unterstützen

Der Betriebsrat und die fleetster Software

Die Software von fleetster erfüllt alle aktuellen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Damit ist dies sogar für den Arbeitgeber noch mehr ein Grund, den Betriebsrat von der elektronischen Variante zu überzeugen, anstatt die manuelle Führerscheinkontrolle weiterhin durchzuführen. Die Software achtet automatisch darauf, dass der Datenschutz nicht verletzt wird, was dem Betriebsrat in diesem Umfang gar nicht möglich ist. Ferner sind die Daten bei fleetster vor dem Zugriff und Zugang Unbefugter geschützt. Dies ist bei der administrativen Papierverwaltung im Rahmen der manuellen Führerscheinkontrolle nicht zu gewährleisten, da Ordner oder Papiere auf dem Schreibtisch herumliegen könnten. Zudem wird durch die Software auch hinsichtlich des Datenschutzes die Löschung der Daten überwacht. So wird die „Kopie des Führerscheins“ vernichtet, sobald die Führerscheinkontrolle als bestanden gilt. Darüber hinaus werden durch die smarten Technologien nicht einmal Bilddaten gespeichert. Bei der Papier-Variante ist die Gefahr viel größer, dass Informationen nicht vernichtet werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Für den Beschäftigten ist es ein großer Vorteil, dass die Führerscheinkontrolle nicht mehr am Ort des Fuhrparkleiters durchgeführt werden muss, sondern von jedem Ort der Welt und zu jeder Uhrzeit. Dies bedeutet für die Beschäftigten keine Unterbrechung der Arbeit und auch keine langwierige Abstimmung von Terminen sowie die Vermeidung langer Anfahrtswege. Dieses sind auch alles Punkte, die im Interesse des Betriebsrates sind.

Fazit

Auch wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der elektronischen Führerscheinkontrolle nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt es sich doch, diesen mit ins Boot zu holen. Für den Arbeitgeber und die Belegschaft hat die elektronische Führerscheinkontrolle, durch den optimierten Prozess, Vorteile. Gerade in den Punkten Zeitersparnis, geringerer Verwaltungsaufwand und Datensicherheit profitieren beide Parteien. Von Vorteil ist es, wenn der Betriebsrat früh in dem Prozess und bei der Auswahl der Software hinsichtlich der Funktionsweise und des Datenschutzes einbezogen wird. Dies führt auch zu einer höheren Akzeptanz in der Belegschaft, sodass der Betriebsrat kaum Argumente hat, der Einführung einer Softwarelösung zu widersprechen. Hilfreich ist es, wenn im Gremium auch Arbeitnehmer sitzen, die von der Führerscheinkontrolle betroffen sind. Der Arbeitgeber sollte den Betriebsrat offen bei Fragen begegnen, denn die Vorteile überwiegen.